Allgemeine Geschäftsbedingungen
der
diliton GmbH
Bahnhofstraße 25
78713 Schramberg
Teil 1 – Allgemeine Regelungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der diliton GmbH (nachfolgend: Auftragnehmerin) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten für die Vermietung, den Verkauf, Werk- und Dienstleistungen sowie alle anderen Leistungen der Auftragnehmerin. Entgegenstehende oder diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt die Auftragnehmerin nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die Auftragnehmerin in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.
(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB (nachfolgend: Auftraggeber/Käufer/Mieter).
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.
§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss
(1) Die Angebote der Auftragnehmerin sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass die Auftragnehmerin diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat.
(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin maßgebend.
(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich in Textform (Schriftstück, Plan, E-Mail) vereinbart wird.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen und -verzug
(1) Sofern im Einzelfall schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise der Auftragnehmerin ab Lager, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart oder in der Rechnung angegeben ist, ist der Kaufpreis 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Skontoabzug fällig. Mietentgelte sind 14 Tage nach Ablauf der Mietzeit fällig, sofern von der Auftragnehmerin nichts Abweichendes erklärt wird. Werkleistungen sind fällig mit Abnahme durch den Auftraggeber.
(3) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, für erbrachte Teilleistungen oder bei Mietverhältnissen nach Teilzeitabschnitten Abschlagsrechnungen zu stellen.
(4) Die Auftragnehmerin ist ferner, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung/Leistung/Vermietung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt hat die Auftragnehmerin spätestens mit der Auftragsbestätigung zu erklären.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Auftragnehmerin anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferzeit, Gefahrübergang
(1) Die Angabe von Lieferzeiten erfolgt stets unverbindlich.
(2) Sofern die Auftragnehmerin verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben (z.B. Anlieferungsverzögerungen der Vorlieferanten, sonstigen Störungen in der Lieferkette, Rohstoffknappheit, Streik, rechtmäßige Aussperrung und höhere Gewalt wie etwa Naturkatastrophen, Krieg, terroristische Angriffe, Epidemien, Pandemien, behördliche Anordnungen, Verbote/Untersagungen, Handelsblockaden, Embargos, Rohstoffmangel, fehlende Transportmöglichkeiten etc.) nicht einhalten kann, wird die Auftragnehmerin den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Auftragnehmerin berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers ist unverzüglich zu erstatten. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers bleiben vorbehalten.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(4) Sofern der Auftraggeber es wünscht, wird die Auftragnehmerin die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt ebenfalls der Auftraggeber.
§ 5 Gewährleistung
(1) Für die Rechte des Auftraggebers/Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Auftraggebers aus gesondert abgegebenen Garantien, insbesondere seitens des Herstellers.
(2) Grundlage der Mängelhaftung der Auftragnehmerin ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von der Auftragnehmerin (insbesondere in Katalogen oder auf deren Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
(3) Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.
(4) Ansprüche des Auftraggebers auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Auftraggebers/Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe des § 6.
(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der Auftragnehmerin oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 444, 445b, 478, 479 BGB).
§ 6 Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die Auftragnehmerin bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haftet die Auftragnehmerin – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der Auftragnehmerin jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu deren Gunsten), deren Verschulden die Auftragnehmerin nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Auftragnehmerin die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(5) Der Auftraggeber haftet für den Untergang und den Verlust der Mietgegenstände verschuldensunabhängig. Die Mietgegenstände sind durch die Auftragnehmerin nicht versichert (siehe dazu § 9 Absatz 3 und 4).
(6) Der Auftraggeber hat eine inhaltlich, der Regelung dieses Paragraphen entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern auch für deliktische Ansprüche zugunsten der Auftragnehmerin zu vereinbaren. Soweit die Auftragnehmerin infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Auftraggeber die Auftragnehmerin von Schadensersatzansprüchen freizuhalten.
Teil 2 – Besondere Bestimmung für die Vermietung
§ 7 Mietzeit
(1) Die Mietzeit wird vertraglich vereinbart. Die Mietzeit beginnt und endet zu den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten. Erfolgt die Rückgabe der Mietgegenstände später als vereinbart, so endet die Mietzeit mit deren Rückgabe am Lager der Auftragnehmerin.
(2) Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager der Auftragnehmerin (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager der Auftragnehmerin (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Auftraggeber, die Auftragnehmerin oder ein Dritter den Transport durchführt.
(3) Die Mietzeit kann im beiderseitigen Einvernehmen verlängert werden. Die Mietzeit verlängert sich, wenn die Auftragnehmerin einem Verlängerungsantrag des Mieters schriftlich zustimmen. Ein Verlängerungsantrag muss der Auftragnehmerin rechtzeitig vor Ablauf der Mietzeit zugegangen sein.
(4) Einer Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit wird widersprochen.
(5) Ein Tagesmietpreis bezieht sich auf eine Mietdauer von 24 Stunden. Ein angebrochener Tag wird als voller Tag berechnet, sofern im Einzelfall schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird.
§ 8 Gebrauchsüberlassung und Mängel
(1) Die Auftragnehmerin wird die Mietgegenstände in ihrem Lager in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereitstellen. Bei einer vereinbarten Abholung der Mietgegenstände erfolgt die Abholung der Mietgegenstände im Lager der Auftragnehmerin nach Absprache.
(2) Mietet der Auftraggeber technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die Inanspruchnahme von der Auftragnehmerin empfohlenen und angebotenen Fachpersonen an, steht dem Auftraggeber ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände, etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen, rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch die Auftragnehmerin erfolgt, hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Die Auftragnehmerin haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Auftraggeber vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.
§ 9 Pflichten des Auftraggebers
(1) Bei den Mietgegenständen der Auftragnehmerin handelt es sich um technisch aufwendige und dementsprechend störungsempfindliche Geräte. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese sorgfältig zu behandeln und nur durch technisch geschultes Personal bedienen zu lassen.
(2) Der Mieter leistet für die gemieteten Geräte eine Sicherheitsleistung in individuell vereinbarter Höhe.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, das allein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung) ordnungsgemäß und ausreichend (zum Materialneuwert) eigenständig zu versichern, z. B. durch eine entsprechende Veranstalterhaftpflicht- und Elektronikversicherung. Der Abschluss der Versicherung ist der Auftragnehmerin auf Verlangen nachzuweisen.
(4) Der Auftraggeber unterrichtet die Auftragnehmerin, an welchem Ort und unter welchen Bedingungen die Mietgegenstände eingesetzt werden. Der Einsatz der Mietgegenstände unter erhöhtem Risiko (z. B. bei Einsatz im Freien) und im Ausland ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Auftragnehmerin erlaubt und bedarf gegebenenfalls des Abschlusses einer Zusatzversicherung, der Leistung einer Kaution oder der Erfüllung weiterer Auflagen.
(5) Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und nur von ausreichend qualifizierten Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden, die die einschlägigen Sicherheitsvorschriften kennen und diese einhalten können. Die Auswahlverantwortung liegt alleine bei dem Auftraggeber. Der Auftraggeber hat für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes deutscher Elektroingenieure, zu sorgen.
(6) Der Auftraggeber hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von mangelnder Stromqualität (z. B. durch Spannungsspitzen infolge der Verwendung von Stroboskopen, Stromausfall, Stromunterbrechungen oder Stromschwankungen) hat der Auftraggeber einzustehen.
(7) Eine Untervermietung des Mietgegenstands bedarf der vorherigen, schriftlichen Einwilligung durch die Auftragnehmerin.
§ 10 Stornierung und Kündigung
(1) Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber vor Leistungserbringung) ist nur unter den nachstehenden Bedingungen möglich. Die Stornierung muss in Textform (E-Mail, Brief) erfolgen, um wirksam zu sein.
(2) Im Falle der Stornierung eines Auftrags ist der Auftraggeber verpflichtet, die Vergütung nach folgender Staffel als Schadensersatz an die Auftragnehmerin zu zahlen:
60 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn: 20% der Gesamtsumme
30 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn: 40% der Gesamtsumme
3 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn: 80% der Gesamtsumme
Danach: 100% des vertraglichen Mietpreises
(3) Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang der Mitteilung bei der Auftragnehmerin maßgeblich.
(4) Die Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Auftraggeber nachweist, dass der Auftragnehmerin kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
§ 11 Rechte Dritter
Der Auftraggeber hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, die Auftragnehmerin unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Auftraggeber hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass die Eingriffe der Sphäre der Auftragnehmerin zuzuordnen sind.
§ 12 Rückgabe der Mietgegenstände
(1) Vorbehaltlich einzelvertraglicher Regelungen und Vereinbarungen sind die Mietgegenstände vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand im Lager der Auftragnehmerin spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör.
(2) Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen aller Mietgegenstände im Lager der Auftragnehmerin abgeschlossen. Die Auftragnehmerin behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
(3) Ist die Rückgabe an einem anderen Ort als dem Lager der Auftragnehmerin vereinbart (z. B. am Messeplatz / Messestand), hat der Auftraggeber die Rückgabebereitschaft der Auftragnehmerin unverzüglich anzuzeigen.
Teil 3 – Besondere Bestimmungen bei Werk- und Dienstleistungen
§ 13 Art der Leistungserbringung – Verantwortlichkeit für die Beschaffenheit des Leistungsortes
(1) Die Auftragnehmerin wird die ihr obliegenden Aufgaben und Tätigkeiten in enger fachlicher Abstimmung mit dem Auftraggeber und anderer am Projekt beteiligter Personen erfüllen. Sie ist jedoch als Unternehmer bezüglich der arbeitstechnischen Erbringung der Werk- oder Dienstleistung unabhängig und arbeitet weisungsfrei. Insbesondere findet hierbei keine organisatorische Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers statt.
(2) Die Auftragnehmerin muss die Leistung nicht persönlich erbringen. Es ist ihr gestattet weitere Dienstleister zur Erfüllung der vertraglichen Leistung zu beauftragen. Die Auswahl und die Art der Beauftragung liegen im alleinigen Ermessen der Auftragnehmerin.
(3) Die Auftragnehmerin wird sich vor Beginn der Ausführung vom Zustand der Veranstaltungsstätte überzeugen, um festzustellen, ob sie ihre Leistungen sach- und fachgerecht und ohne nicht hinnehmbare Risiken für ihre Mitarbeiter und Nachunternehmer erbringen kann. Es obliegt dem Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass der Bereich, in dem die Auftragnehmerin ihre Leistung vertragsgemäß erbringen soll, nach dem Stand der Technik verkehrssicher ist. Die Auftragnehmerin hat das Recht ihre Leistung ohne Verlust ihrer eigenen Ansprüche temporär oder auch vollständig zu verweigern, wenn diese Voraussetzung nicht gegeben ist. Der Auftraggeber kann in einem solchen Fall gegenüber der Auftragnehmerin keine Schadensersatzansprüche stellen und wird die Auftragnehmerin von allen Ansprüchen Dritter inkl. eventueller Rechtsverfolgungskosten freistellen.
(4) Der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin die für die Ausführung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Auftragnehmerin wird die ihr für die Ausführung ihrer Arbeiten übergebenen Unterlagen nach Erhalt prüfen, und hat das Recht die Leistungserbringung zu verweigern, sofern diese nicht vollständig sind.
(5) Es ist Aufgabe des Auftraggebers dafür Sorge zu tragen, dass die Koordination der Arbeitsschutzmaßnahmen mehrere an dem Projekt beteiligter Unternehmern und Gewerke nach § 8 ArbSchG und § 13 BetrSV durchgeführt wird und die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden.
(6) Die Auftragnehmerin wird ihre Arbeiten so durchführen, dass andere an der Messe/Veranstaltung/Produktion/Ausstellung tätige Unternehmer und ihre Mitarbeiter nicht behindert oder gefährdet werden. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass gleiches auch die Auftragnehmerin durch andere an der Messe/Veranstaltung/Produktion/Ausstellung beteiligte Personen die Arbeiten der Auftragnehmerin nicht behindern oder die Personen gefährden. Er muss rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen. Für Verzögerungen, die sich auch nur mittelbar auf Fremdeinwirkung zurückführen lassen, kann die Auftragnehmerin nicht zur Verantwortung gezogen werden.
§ 14 Stornierung und Kündigung
(1) Eine Stornierung ist nur nach Maßgabe der Regelungen des § 10 in Verbindung mit der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
(2) Bereits erbrachte Leistungen insbesondere Planungsleistungen gemäß den vertraglichen Vereinbarungen, oder sofern nicht explizit geregelt nach dem tatsächlichen Aufwand zu vergüten.
Teil 4 – Besondere Bestimmungen für den Kauf von Waren
§ 15 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Auftragnehmerin aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) verbleiben die gelieferten Waren im Eigentum des Auftragnehmers.
Teil 5 – Schlussbestimmungen
§ 16 Formale Abreden/Erfüllungsort/Gerichtsstand/Anwendbares Recht
(1) Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Alle Individualvereinbarungen und Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen für ihre Gültigkeit zumindest der Textform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen der geschlossenen Verträge unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
(3) Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der diliton GmbH und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG).
(4) Verhandlungs- und Vertragssprache ist deutsch.
(5) Erfüllungsort für Planungs- und Vermietleistungen ist der Sitz der diliton GmbH. Für sonstige Werk- und Dienstleistungen der Ort der tatsächlichen Leistungserbringung.
(6) Gerichtsstand ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Geschäftssitz der diliton GmbH. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichts stand im deutschen Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die diliton GmbH ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.